In der Gesetzsammlung Band IV erschien am 30. Dezember 1769 ein Text zur: "Beschränkung des übermäßigen Aufwandes" bei Feierlichkeiten. Offenbar gab es gute Gründe für den Herzog, bei den Gepflogenheiten mit seiner Autorität einzuschreiten. Für Reddelich und Brodhagen sind allerdings keine Exzesse überliefert.
Artikel aktualisiert am 13.04.2023Friedrich von Gottes Gnaden, Herzog zu Mecklenburg ect. Wiewohl wir schon in einer unterm 23. Oktober 1756 publizierten Patent=Verordnung unsere so ernstliche als Landesväterliche Willens=Meinung öffentlich kund gemacht haben, daß bei unseren Dominal=Unterthanen auf dem Lande alle schädliche Verschwendung und Ueppigkeiten bey Hochzeiten und anderen Zusammenkünften, wodurch nicht nur mannigfaltige Versündigung, sondern auch selbst der Ruin Unserer Bauern=Gehöfte und der zeitliche Schaden unter Uns eigen gehörenden Unterthanen veranlsset wird, gänzlich abgestellet seyn sollen; so vernehmen Wir doch zu unserem ungnädigen Mißfallen, daß gedachte Unsere Verordnung an vielen Orten in Vergessenheit gerathen sey oder doch größtenteils nicht gehörig befolget werde. Wir finden uns daher genöthtiget, diese Verordnung, mit Vorbehalt der durch ihre bisherige Nichtbefolgung verwirkten Strafen, zu Jedermanns Erinnerung und Warnung, Kraft dieses, öffentlich zu erneuern und zu schärfen. wie also unsere Dominal=Unterthanen und Hauswirthe, sie seyn Cossaten, Viertel= Halb= oder Vollhüfner, hierdurch aufs neue erinnert und ernstlich befehligt seyn sollen:
1. Bey Verlöbnissen überall keine Gäste einzuladen, folglich auch dabey keine Mahlzeit zu geben;
2. Bey Hochzeit niemals über 14 Personen, den Prediger und Küster ausgeschlossen,zum Essen zu laden, nicht mehr als einen Tag dazu anwenden, nicht mehr als überhaupt drey Gerichte vorzusetzen, auch nicht mehr als einen Tonne Bier dazu anzuschaffen;
3. Bey Kindtaufen niemand mehr als den Prediger und Küster nebst den Gevattern (Taufzeugen) oder höchstens noch einige der leiblichen Geschwister zu bitten, aber keine Speisen dabey zurichten und nicht mehr als aufs höchste eine Tonne Bier aufzulegen;
4. Bey Begräbnissen eben so wenig etwas zu essen zu geben, sondern überhaupt mit einer halben Tonne Bier es genug sein zu lassen; Darneben
5. Weder bey Verlöbnissen, noch Hochzeiten, noch bey anderen frölichen Begebenheiten Spielleute und Musicanten herby zu rufen, oder, es sey unter welchem Vorwand es wolle, dergleichen bei sich hören zu lassen;
6. Keine Pfingst=noch Fastnachts= oder andere Gilden zu halten noch dazu einiges Essen und Trinken anzuschaffen, und
7. kein Wettelbier aufzulegen;
so fügen Wir auch auch noch Hinzu, und wollen, daß von den Pensionarien Unserer Dominal=Höfe den Unterthanen überall kein sogenanntes Erndte=Bier in natura, sondern dafür der Betrag an Geld gegeben, mithin alle bey solcher Gelegenheit sonst gehaltenen Zusammenkünfte und Schwärmereyen gänzlich untersaget seyn sollen. Damit auch Unseren leibeigenen Dominal=Unterthanen keinerlei Anlaß und Verreitzung zu Übertretung dieser Unserer Verordnung gegeben werde, soll allen in unseren Domainen wohnenden freyen Leuten, gleichfalls hiedurch ernstlich, bei Zehn Gulden und nach Befinden härterer Strafe untersagt seyn, bey ihren Hochzeiten und anderen fröhlichen Zusammenkünften Musik zu nehmen, oder Musikanten herbey holen zu lassen.
Würde nun Jemand von unseren Domanial=Unterthanen dieser Unsrerer Verordnung auf einigerley Weise, sei es öffentlichoder im Geheim, entgegen handeln; so soll derselbe jedesmahl in zehn Gulden, nach Befinden härtere, Strafe verfallen seyn, in dem Fall aber, da er zum Abtrag dieser Geldbuße ganz unvermögend wär, auf desfals geschehene Anzeige Unserer Beamten, von Unserer Cammer mit proprtionierlicher Leibesstrafe unabbittlich belegt werden.
Solchermaß befehlen wir allen und jeden Unseren Haupt= und Amtleuten, Pensonarien, Schulzen, Befehlshabern hiermit gnädigst und ernstlich, auf die Befolgung dieser Unserer Verordnung genau zu achten, respective in de Übertretungs=Fällen die vorgeschriebene Bestrafung ungesäumt zu vollziehen, auch alles was über die erlaubte Maasse an Getränk gefunden wird, so fort zu conficieren und zum Besten nothlaeidender Unterthanen anzuwenden: Widrigenfalls sie bey versäumter Pflicht und unterlassener Bestrafung der Übertreter, jedesmal eine auch niemand abbittlicher Geldbuße von 20 Reichsthaler verwirkt haben sollen.
Damit sich auch niemand mit der Unwissenheit entschuldigen könne, so haben Wir die gegenwärtige erneuerte Verordnung nicht nur durch den Druck bekannt zu machen, und an den gewöhnlichen Orten zu affigieren, befohlen, sondern auch die Verfügung gemacht, daß selbige jährlich kurz vor der Erndte einfallenden Buß= und Bettage von den Canzeln verlesen werden soll.
Urkundlich unter Unserem Fürstlichen Handzeichen und Insiegel.
Transkribt Axel Kähler [31]
Gegeben auf Unserer Festung Schwerin, den 30. Dec. 1769