1933: Erlass des Reichserbhofgesetzes

Im September 1933 erließ die NS-Regierung ein Reichserbhofgesetz. Ein Erbhof sollte, laut dem Gesetz, mindestens die Größe zur Existenzsicherung eines bäuerlichen Familienbetriebes besitzen und höchstens 125 Hektar groß sein. Der Erbhofeigentümer wurde per Gesetz als Bauer, alle anderen als Landwirte bezeichnet.

Dieses Gesetz diente auch zur Durchsetzung der nationalsozialistischen Rassenideologie in der Landwirtschaft. So stand dort: »[…] Bauer kann nur sein, wer deutschen oder stammesgleichen Blutes ist. Deutschen oder stammesgleichen Blutes ist nicht, wer unter seinen Vorfahren väterlicher- oder mütterlicherseits jüdisches oder farbiges Blut hat […]«
Die im Reichserbhofgesetz verfügte Unveräußerbarkeit des landwirtschaftlichen Bodens, das Verbot von Belastung und Zwangsvollstreckung bewahrte zwar viele Höfe vor der Zwangsversteigerung, schloss aber die Bauern vom Zugang zu Krediten aus. Wegen der Unveräußerbarkeit des Bodens entstand eine weit verbreitete Unzufriedenheit. Die starre Erbfolgeordnung aufgrund des Anerbenrechtes des Gesetzes diskriminierte die weiblichen Familienmitglieder. Erst nachdem das Gesetz mehrmals zur Besänftigung der Bauern abgeändert worden war, etwa durch die Schaffung der sogenannten Anerbengerichte, wurde es vom Großteil der Bauern akzeptiert, ab 1943 konnten zum Beispiel auch Frauen den Status einer Erbhofbäuerin erlangen.

Die Reddelicher Erbhöferolle wurde beim Amtsgericht Kröpelin geführt. Die nachfolgenden Ausschnitte aus der Urkunde für den Hof Nr. V sollen als Beispiel dienen. Welche Höfe von Reddelich und Brodhagen noch als Erbhöfe deklariert wurden ist nicht bekannt.

Auszug der Erbhofrolle Kröpelin von 1935
Artikel aktualisiert am 12.04.2023