Brandschutz in den domanialen Dörfern Mecklenburgs

Brand- und Katastrophenschutz gehören zu den kommunalen Kernaufgaben. Das gilt für Großstädte genauso, wie für Dörfer. Seit der Sesshaftwerdung der Menschheit gehören außer Kontrolle geratene Feuer zu den schlimmsten Katastrophen. In wohl jeder Gemeindechronik sind Großbrände mit ihren fürchterlichen Folgen für die Betroffenen aufgeführt. Daher ist es kaum verwunderlich, dass es schon sehr früh ordnungspolitische Maßnahmen für den Brandschutz gab.

1881 wurde die Freiwillige Feuerwehr Reddelich gegründet. Deren Geschichte hat Klaus Kretschmann (1952 bis 2013) in einer Chronik beschrieben und 2011 als Broschüre veröffentlicht. Die Gründung der Freiwilligen Feuerwehr bedeutet jedoch nicht den Beginn von Brandschutz in Reddelich und Brodhagen.

Die Feuerschutzordnung von 1681

Das älteste, vorliegende Dokument zum Brandschutz ist eine Feur-Ordnung für das Ambte Dobran von 1681. Die untenstehende Seitenkopie des gedruckten Dokuments zeigt nicht nur die damalige Buchdruckkunst sondern auch die zeitgenössische Ausdrucksweise. Dass diese Verordnung gedruckt wurde ist ein Beleg für den hohen Stellenwert des Themas und lässt auf einen breiten Verteiler schließen. Denkbar ist, dass bei jedem Dorfschulzen und Pastor im Amtsbereich ein Exemplar auslag. Jedenfalls ordnete der Herzog an:

… nachgesetzte Feuer-Ordnung verfestigen und von der Cancel offentlich zu Jedermanns Wissenschaft publicieren zulassen, der gnädigſten Zuversicht lebend, es werde ein jeder unser Unterthanen derselben in allem, wie es ſeine unterthänigste Schuldigkeit und die Nothwendigkeit erfordert, ohne einziges Kurren und Murren nachkommen. …

Nach der Formulierung von Strafandrohungen bei Zuwiderhandlungen wurden als konkrete Maßnahmen aufgeführt:

  1. Bildung von Brand-Gilden im Amtsbereich Dobbran durch die dortigen Beamten. Gildebrüder wurden Hüfner und Cossaten.
  2. Die Hüfner hatten 16 ß (Schilling), Halbhüfner 12 ß und Cossaten 8 ß in eine Brandkasse einzuzahlen, die von einem zuverlässigen Beamten zu verwalten war.
  3. Die Brandkasse soll als doppelt verschließbare Lade ausgeführt werden. Ein Schlüssel verblieb im Amt, zwei weitere bei den Geldeinnehmern.
  4. Wenn die Einnehmer Analphabeten sein sollten, wird ihnen ein Schreiber beigestellt zur Verfassung einer ordentlichen Rechnung. Dieser wird mit mit 1 Reichstaler und 16 ß aus der Lade entlohnt.
  5. Bei Unstimmigkeiten wird das Amt zu Rate gezogen.
  6. Bei fahrlässiger Brandstiftung zahlt die Gilde nicht und der Verursacher wird an Leib und Leben bestraft.
  7. Jeder Gilde-Bruder ist verpflichtet, binnen einen Monats, nach Einweisung durch benannte Feuermänner, 1 Eimer, 1 lange und 1 kurze Leiter, 1 Feuerhaken und 1 hölzerne Wasserspritze im oder am Hause zu haben. Bei einig Geschrey, dass Feuer vorhanden hat er sich sofort zum Brandort zu begeben. Bei Zuwiderhandlung sind ihm 24 ß Strafe aufzuerlegen. Nachbarn haben mit Wasser am Brandort zu erscheinen. Der erste, der mit Wasser erscheint erhält 16 ß Belohnung aus der Brandkasse, der zweite 12 ß und der dritte 8 ß.
  8. Die Schulzen haben dafür zu sorgen, dass beim Wiederaufbau die gesamte Dorfschaft hilft. Ansonsten drohen jedem, der sich davor drückt 8 ß Strafe.
  9. Die bestellten Feuermänner haben jährlich zweimal die Häuser auf Einhaltung der Brandschutzbestimmungen zu kontrollieren. [Es folgt eine Seite mit Auflagen für den Brandschutz und den Strafen bei Missachtung.]
  10. Die Gildemänner sind für die Durchsetzung der Bestimmungen verantwortlich und werden bei Duldung von Verstößen durch ihr Gesinde bestraft.
  11. Wegen der Größe des Amtsbereiches sind die Brand-Distrikte Rostock und Kröpelin zu bilden. Zum Distrikt Kröpelin gehören: Irendorff [Ivendorf], Reßschow [Retschow], Lamingshagen [Lüningshagen], Prischow [Püschow], Satow, Schmadebeck, Sandhagen, Jarnstorf [Jörnsdorf], Boldembshagen [Boldenshagen], Dieterichshagen [Dietrichshagen], Wittenbegk, Bollhagen, Steffenshagen, Brüsidow [Brusow], Todelich [Reddelich], Brodthagen, Bülow [Stülow], Glaßhagen, Hogenfelde und Jennewitz. Die Dienste werden distriktweise organisiert, das Geld jedoch in eine Lade.
  12. Dachstroh oder Reed ist von der Dorfgemeinschaft zu liefern [beim Wiederaufbau nach Brand]
  13. Die Schulzen und Feuerleute sind für die Funktionsfähigkeit der Zuwegungen und Wasserversorgungsstellen verantwortlich.
  14. Das Amt hat die Pflicht, die Feuerleute auszuwählen und für drei Jahre zu bestellen.
  15. Die Brandeisen für die Pferde der Gilde sind aus der Brandkasse zu bezahlen, wie auch die Zehrung bei der Verfolgung von Pferdedieben.

Diese Verordnung war lange Jahre Basis für den Brandschutz im Amtsbereich und damit auch für Reddelich und Brodhagen. Der Wert der verwendeten monetären Angaben lässt sich schwer in heutige Verhältnisse umrechnen. Bei Hofanschlägen im Mecklenburger Domanium im 17. Jahrhundert wurde z. B. 1 Drömpt Gerste mit rund 920 ß (Schilling) bewertet. Das entsprechen etwa 3,5 kg Gerste je Schilling.

Interessant ist diese Verordnung auch, weil sie de facto die erste Feuerversicherung in unserem Bereich begründet. Erstaunlich ist der geringe Verwaltungsaufwand, da hat sich bis heute doch einiges getan – zugunsten der Versicherungskonzerne. Wie lange im Amt Doberan mit einer Lade als Brandkasse verfahren wurde, ist noch zu ermitteln.

Von der Brandkasse zu Versicherungskonzernen

Im ausgehenden 18. Jahrhundert wurden viele Assekuranzen als Vereine gegründet. Vorreiter waren die Städte. 1797 wurde eine Hagelschadens-assekuranz und Mobiliar-Brand Sozietät für Landbewohner gestiftet, die damit geworben hat, die erste Hagelassekuranz in Deutschland zu sein. Der Feuer- und Hagel-Versicherungs-Verein für Mecklenburg wurde 1851 in Güstrow gegründet und nahm als erste Assekuranz eine Trennung zwischen Feuer- und Hagelversicherung vor. Aufgenommen wurden dort Mitglieder aller Stände und Klassen …

Bildung von Spritzenvereinen

Mit Einführung der Gemeindeordnungen ab 1871 wurde auch die Anpassung aller Rechtsnormen in Mecklenburg notwendig. So auch im Brandwesen. 1876 wurde im Regierungsblatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin, Nr. 1-31, die Verordnung betreffend baupolizeilicher Vorschriften für das Domanium erlassen. Dort wird dem vorbeugendem Brandschutz viel Raum gegeben. Geregelt sind dort die zulässigen Bauweisen vom Fundament bis zum Dach, Abstände von Gebäuden untereinander, Ausführungen von Schornsteinen und Feuerstätten und die Behandlung von Altanlagen. Details zu den durchzuführenden Feuerschauen sind dort genauso geregelt wie Kompetenzen und Strafen.

1878 folgte mit der Verordnung über das Feuerlöschwesen im Domanium quasi die Verwaltungsvorschriften für die Kommunen. Diese hat es in sich. Auf dreißig Seiten wird versucht, auf jede erdenkliche Eventualität eine Vorschrift zu formulieren. Im Teil III ist die Bildung von Spritzenverbänden geregelt, die zur Bewirtschaftung von anzuschaffenden Feuerspritzen zu bilden waren. Bis Neujahr 1881 hatte jede Gemeinde eine Spritze anzuschaffen, oder einem Spritzenverband beizutreten. Die fachliche Aufsicht oblag der Amtspolizeibehörde, die das Recht bekam, ehrenamtliche Brandmeister aus den Dorfgemeinschaften zu bestimmen, die für ihren Spritzenbereich verantwortlich waren. Damit wurde quasi der Grundstein für die Freiwilligen Feuerwehren in den Dörfern gelegt. Das Gründungsdatum von Spritzenverbänden gilt daher als Geburtsdatum der Freiwilligen Feuerwehren.

Bei Einführung der Gemeindeordnung in Reddelich 1874 war Reddelich zunächst Mitglied im Spritzenverband Steffenshagen. Nach Inkrafttreten der Verordnung über das Feuerlöschwesen im Domanium mussten die Verbandsstrukturen angepasst werden. Reddelich bildete daraufhin, gemeinsam mit Obersteffenshagen, Brodhagen, Stülow und Glashagen 1881 einen Spritzenverband. Zum Standort der angeschafften Spritze wurde Reddelich bestimmt und ein Spritzenhaus errichtet. Das Gebäude in der Alten Dorfstraße steht noch heute und wird durch die Freiwillige Feuerwehr Reddelich als Garage genutzt.

Über das Wirken des Spritzenverbandes bis 1928 ist recht wenig bekannt. In dem Jahr wurde das Brandwesen in der Region neu strukturiert. Die Freiwillige Feuerwehr Bad Doberan schaffte eine Automobilspritze an und erweiterte ihren Aktionsradius beträchtlich. In den neu gebildeten Löschbezirk für diese Spritze fielen auch Reddelich und Brodhagen. Ob der Reddelicher Spritzenverband nebenher weiter existierte oder aufgelöst wurde, wissen wir nicht. Ab den 1930er Jahren taucht in Nebensätzen eine Freiwillige Feuerwehr Reddelich auf.

Feuerschauen in den Dörfern

Aufgabe der Spritzenverbände war auch, jährliche Feuerschauen in den Wohn- und Wirtschaftsgebäuden abzuhalten. Die dazu gebildeten Kommissionen wurden mit weitreichenden Befugnissen ausgestattet. Ehrenamtliche Feuerschaumänner wurden für sechs Jahre gewählt. Langjähriger Feuerschaumann für Reddelich war Johann Frahm (1836 – 1915).

Das Reichsfeuerwehrgesetz von 1938

Aufgrund des Reichsfeuerwehrgesetzes vom 23. November 1938 wird die Freiwillige Feuerwehr wie alle anderen Feuerwehren als Hilfspolizeitruppe eingegliedert. Nach außen wurde diese Reform durch die Umlackierung der roten Geräte und Fahrzeuge der Feuerwehr in Polizeigrün offensichtlich.

Artikel aktualisiert am 31.03.2024