Die Lage der Bauern nach der Reformation

von Ulf Lübs, 2017; Quelle: Hans Barnewitz [16]

Zunächst stellte sich die Lage der Bauern und Kossaten im Domanium, also auch die der Reddelicher und Brodhäger, gar nicht so schlecht dar. Wenn sie ihre Abgaben pünktlich und in voller Höhe entrichteten, 26 Tage im Jahr Dienst auf den Höfen leisteten, ihre besonderen Fuhrdieste verrichteten, die Gebäude und Hofwehr pfleglich behandelten und auch sonst ein gottgefälliges Leben führten, konnten sie darauf vertrauen, ein Leben lang auf der Hufe zu verbleiben. Auch, dass diese von ihren Nachkommen weiter bewirtschaftet wird (Pseudovererbung) und sie eine angemessene Altenteilversorgung erhalten war Teil des Deals.

Als Hofwehr wurde die Erstausstattung der Bauernstelle bezeichnet, die wie das Land und die Gebäude Eigentum des Grundherren waren. Dazu gehörten das Vieh, die Gerätschaften und das Saatgut. Die Bauern und Kossaten hatten die Hofwehr zu erhalten und mussten spätestens bei Hofübergabe Rechenschaft ablegen. Die sogenannte Überwehr, also die Nachzucht beim Vieh oder zusätzlich angeschaffte Gerätschaften waren Eigentum des Bauern. Es wurden allerdings immer die besten Stücke aus dem Inventar der Hofwehr zugeschlagen.

Aber bereits Ende des 16. Jahrhunderts begann sich die Lage der Bauern zu verschlechtern. Die Höfe wurden wieder zentral bewirtschaftet, hatten aber wenig eigenes Personal. Die Arbeit mussten die dienstpflichtigen Bauern und Kossaten verrichten. Diese Entwicklung wird am Dienstentgelt anschaulich, also an dem Betrag, mit dem sich wohlhabende Bauern von den Diensten freikaufen konnten. Es stieg von 2 Gulden im Jahr 1557 auf 30 bis 35 Gulden bis vor dem Dreißigjährigen Krieg. Im Amtsgebiet Doberan galten im Jahr 1655 drei Spann- bzw. zwei Handtage in der Woche außerhalb der Ernte.

Durch die vermehrten Spanndienste veränderte sich auch die Struktur auf den Bauernwirtschaften. Es wurden viele Pferde gehalten. In den Protokollbüchern sind damalige Erbschaften von 18 bis 23 Pferden für einzelne Bauernwirtschaften verzeichnet. Zur Bewirtschaftung der Bauernstellen von dreißig bis vierzig Hektar waren sechs Pferde ausreichend. Diese Überwehr stellte zwar Vermögen dar, blockierte aber auch Ressourcen zur Nahrungsmittelproduktion.

Eine andere Entwicklung ist, zumindest indirekt, auf die vermehrten Dienste zurückzuführen. Die Bauern machten zunehmend Schulden, obwohl es ihnen strikt verboten war, die Hufe zu beleihen. Dafür konnten sie abgemeiert werden. Die Abmeierung bedeutete ursprünglich die vorzeitige Kündigung von bäuerlichen Zeitpächtern, den Meiern. Die Ausweitung des Begriffs auf die Hufenbauern und Kossaten ist ein Indiz, dass diese rechtlich als Pächter gesehen wurden. In Abgrenzung zu den Hofpächtern, die nach wie vor Meier genannt wurden, begann man bei den Hufenbauern von Hauswirthen zu sprechen. Eine Abmeierung erfolgte jedoch nicht willkürlich. Die Dorfschaft hatte ein Mitspracherecht und die Weitergabe der Hauswirtsstelle sollte möglichst innerhalb der Familie des Abgemeierten erfolgen.

Gläubiger waren meist Rostocker Kaufleute. Die Höhe der Schulden stieg durch hohe Zinsen und Zinseszinsen schnell an. Befriedigt wurden sie, im Falle der Abmeierung nur aus der Überwehr des Schuldners. Es konnte aber auch der Nachfolger verpflichtet werden, die Schulden in Raten zu tilgen. Die Protokollierung der Hofübergabe war Aufgabe des Amtes, wobei meist Zeugen aus der Dorfschaft hinzugezogen wurden.

Fand eine ordentliche Übergabe statt, also im Rahmen einer Pseudoerbfolge, hatte die scheidende Bauernfamilie Anrecht auf ein Altenteil. Unmündige Kinder hatten Anrecht auf Unterhalt bis zur Verheiratung, wobei sie aber auf der Hufe helfen mussten. Für die Beteiligten entwickelten sich im Laufe der Zeit ein kompliziertes Regelwerk an Rechten und Privilegien. Eine besondere Rolle fiel dabei der Dorfschaft zu. Sie haftete als Gemeinschaft gegenüber dem Grundherren. Mit gewöhnlichen Bauern und Kossaten schloss der Herzog keine Verträge. Selbst der Ackerbau wurde gemeinschaftlich vorgenommen.

Die unseparierten Hufen lagen im Gemenge und in Schlägen. In diesen hatte jeder Bauer sein Gewann, meist ein schmaler Streifen. Aus praktischen Gründen herrschte Flurzwang. Das bedeutete, alle Bauern der Dorfgemeinschaft beackerten einen Schlag zur gleichen Zeit. Damit wurde vielen Streitigkeiten von vorneherein der Boden entzogen. Auch die Termine für die Aussaat und Ernte wurden in der Dorfgeneinschaft, unter Berücksichtigung der Hofdienste, gemeinsam festgelegt. Der Erntetermin musste zusätzlich vom Amt bestätigt werden. Dazu musste der Schulze dem Amt eine Probegarbe vorlegen. Allerdings lag es im Ermessen der Dorfgemeinschaft, wo die Probe geschnitten wurde.

Dass an dieser Stelle Bauern und Kossaten zusammen genannt werden hat einen guten Grund. Die Unterschiede verschwammen nach der Reformation immer mehr. Die Bauernhufen wurden durch die vielen Dienstverpflichtungen immer kleiner und die Kossaten waren bestrebt, sich zu Kleinbauern zu entwickeln. Dies wurde vom Amt auch gefördert. Eigene Pferdebespannung hatten die Kossaten jedoch nicht, da waren sie auf die Hilfe der Bauern angewiesen.

Nach der Säkularisation änderte sich die Bewirtschaftung der ehemaligen Klosterhöfe grundlegend. Sie wurden konsequent zentral bewirtschaftet. Die Verpachtungen wurden nicht fortgeführt. Die leitenden Hofmeister waren Angestellte des Herzogs unter der Aufsicht des Amtes. Administrativ wurde ein Hofsystem eingeführt, mit festen Bezirken für die Dienstverpflichtungen. In den Unterlagen wurden diese auch Vogteien genannt. Die Bauern leisteten Spann-, die Kossaten Handdienste. Wurde im dörflichen Ständewesen streng auf die Unterscheidung zwischen Bauer und Kossat geachtet, wurden beide im Dienstverhältnis gleichermaßen mit Untertan bezeichnet.

Es muss aber auch erwähnt werden, dass seitens des Herzoghauses darauf geachtet wurde, dass mit den Diensten nicht übertrieben wurde. In der Amtsordnung von 1567 heißt es: »Es ist darauf zu achten, dass die armen Leute mit Diensten nicht übermäßig beschwert werden.« Diese Order ist im Doberaner Amtsbereich wohl auch befolgt worden, denn in einem Dokument von 1610 steht: »Pächte und Dienste sind bisher ohne Beschwer geleistet

Da die Frondienste vor allem nach dem Dreißigjährigen Krieg überhandnahmen, regelte der Herzog Christian Ludwig in der Vorschrift wegen der Fuhren und Handdienste aus dem Jahre 1670, dass die Grundherren von den Bauern, bei zehn Reichstalern Strafe, nur absolut notwendige Dienste fordern durften. In der Ernte und während der Feldbestellung sollte der Bauer von Fuhren und Handdiensten verschont bleiben. Er durfte aber angewiesene Dienste nicht verweigern. Diese Vorschrift war also sehr widersprüchlich und konnte im Interesse des Grundherren ausgelegt werden.

In der mecklenburgischen Hofdienstordnung von 1704 wurden die Dienste der herzoglichen Bauern neu geregelt. Dort heißt es: »Kornfuhren, Fuhren zum Bau auf dem Hof, Saatkornfuhren auf die Äcker, Eggen, Säen, Mist ausbringen, Mähen, Wolle scheren und Flachs schwingen. Die Frauen müssen Hede spinnen. Außerdem wird im Winter Holz geschlagen

Artikel aktualisiert am 14.03.2024