1842 – 1847: Bau der Chaussee Rostock – Wismar

Im 19. Jahrhundert begann die herzogliche Verwaltung die im 16. Jahrhundert angelegten Kunststraßen zu befestigen. Nach dem Ausbau zu Kopfsteinpflasteralleen wurden diese Straßen Chaussee genannt. Refinanziert wurden diese Investitionen über Straßennutzungsgebühren. Reddelich lag an der Straße Rostock – Wismar und wurde Mautstation.

Zur Verwaltung der Chausseen wurden ein Chausseehaus, mit vorgebautem Erker, direkt an die Fahrbahn gebaut. Dort lebte und arbeitete ein Chausseegeldeinnehmer. Dieser war für die Unterhaltung seines Straßenabschnittes und für die Kassierung von Benutzungsgebühren. Diese Häuser gab es in der Regel alle 7,5 km.

Anmerkung: Das Geographisch-statistische Handbuch Mecklenburg von 1843 führt in dem Kapitel Übersicht der Kunststraßen Mecklenburgs den Bauabschnitt Rostock – Kröpelin als fertiggestellt auf. Der Abschnitt Wismar – Kröpelin ist dort als im Bau aufgeführt.

Details zur Straßenbenutzung wurden in einer Chaussee-Polizei-Ordnung geregelt, die ständig überarbeitet und angepasst wurde. In der am 7. Juni 1862 in Kraft getreten Vorschrift wurde unter anderem die Breite, Form und Befestigung von stählernen Radreifen der Fuhrwerke im Zusammenhang mit dem Gewicht der Ladung, haarklein geregelt. Auch wie der Beschlag der Zugtiere auszusehen hatte wurde vorgeschrieben. Unter Strafe standen:

  • Die überschreitung der Gesamtbreite des Fuhrwerks von 9 Fuß.
  • Das Spurhalten, also der Spur eines unmittelbar vorausfahrenden Wagens folgen (zur Vermeidung von Spurrillenbildung.)
  • Die Entfernung von den Pferden über 3 Schritte hinaus, das Anhalten und Ab- oder Umspannen.
  • Eigenmächtiges öffnen des Schlagbaumes oder das Umfahren von Einnehmerstellen und sonstiges "Mautprellen".
  • Das Schleifen von Ladung über die Fahrbahn, z. B. Langholz oder Ackergeräte.
  • Die Verunreinigung der Straße sowie
  • das Fahren auf den Banketten.

Im § 28 heißt es zum Beispiel:

Frevel an der Chaussee und an den dazugehörigen Gebäuden, Baumpflanzungen, Anlagen und Vorrichtungenwerden, außer der Verpflichtung zum Schadenersatze mit einer Strafe von 1 bis 5 Thalern oder nach Befinden mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder Haft bis zu 6 Wochen bestraft.
Wer von den an der Chaussee stehenden Obstbäumen Obst abbricht oder abschüttelt, er mag dasselbe entwenden oder unter den Bäumen liegen lassen, verwirkt für jeden Baum eine Strafe bis 1 Thaler oder verhältnismäßige Haftstrafe.

Artikel aktualisiert am 12.03.2024