Der Landesgrundgesetzliche Erbvergleich, vom 18. April, bildete mit 25 Artikeln und 530 Paragraphen das ständische Grundgesetz Mecklenburgs. Das Grundgesetz des Landes war ein Vergleich zwischen den herrschenden Herzögen und den Ständen, den etwa 600 Rittergutsbesitzern und den 42 Städten. Die Einteilung Mecklenburgs erfolgte in das herrschaftliche Domanium, (etwa 45 % des Landes), des Territoriums der Ritterschaft (auch 45 %) und der Städte (10 %).
Jährlich fanden Landtage der Ritter und der Vertreter der Städte im Wechsel in Sternberg und Malchin statt. Die Regierungsarbeit im Land wurde durch die Herzöge, aus den Einkünften aus dem Domanium und aus einer ordentlichen Steuer finanziert. Auf dem Lande wurden letztere nach Hufe und Bodenqualität berechnet. Dazu wurde in einer aufwändigen zwanzigjährigen Arbeit das Land vermessen. Außerordentliche Steuern mussten vom Landtag beschlossen werden. Daneben gab es noch Reichssteuern. Die Leibeigenschaft wurde durch den Landesgrundgesetzlichen Erbvergleich erneut verankert. Das Bauernlegen wurde leglisiert.
In Mecklenburg lebten um 1750 etwa 150.000 Einwohner.