Diese Verordnung vom 6. Juni war eine unmittelbare Folge des Beitritt Mecklenburgs zum Deutschen Bund. Mecklenburg musste seine Rechtsnormen den meist fortschrittlicheren Standards des Bundes anpassen. Dies wurde zu einem langwierigen Prozess, bei dem sich das Land seine sprichwörtliche Rückständigkeit bis weit in das 20. Jahrhundert bewahren konnte.